Der Gewerbeertrag ist gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung um den Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz zu kürzen. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 401/17).
Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige Aktiengesellschaft an mehreren anderen ausländischen Aktiengesellschaften beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz führte. Für diesen Betrag begehrte die Klägerin die gewerbesteuerliche Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. Dem folgte das Finanzamt nicht, weil die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraussetze.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Der Gewerbeertrag sei nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen, denn dieser entfalle auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte der Klägerin. Die ausländischen Betriebsstätten seien zwar nicht unmittelbar der Klägerin, sondern ihrer Tochter-AG als Zwischengesellschaft zuzurechnen. Das Gesetz habe aber im Streitjahr 2011 – anders als nach der Gesetzesänderung – noch keine „eigene“ Betriebsstätte verlangt. Eine Rückwirkung dieser Änderung sei nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden.
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Mast & Partner Steuerberatungsgesellschaft
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