Bei Wasserschäden springt in der Regel die Gebäudeversicherung ein. Eine Versicherung muss aber nicht bei allen Arten von Wasserschäden leisten. Bei undichten Fugen etwa greift der Versicherungsschutz nicht. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 236/20).
im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Silikonfuge im Duschbereich. Die Fuge war undicht und in der Folge entstand ein Schaden in Höhe von 17.000 Euro. Die Gebäudeversicherung wollte den Schaden aber nicht übernehmen. Das Oberlandesgericht Bamberg verurteilte die Versicherung jedoch dazu, weil es sich nach Ansicht des Gerichts um ein versichertes Ereignis handele, denn der Bereich der Duschwanne sei als Teil der wasserführenden Einrichtung anzusehen.
Der Bundesgerichtshof gab jedoch der Versicherung Recht. Nach den Versicherungsbedingungen werde Entschädigung nur für den Fall geschuldet, dass Wasser aus den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen ausgetreten ist. Das sei im vorliegenden Fall nicht so, denn hier habe eine undichte Fuge zu dem Schaden geführt. Eine Fuge weise keine Verbindung mit dem Rohrsystem auf. Ein solcher Fall werde laut der Klausel eben nicht von der Versicherung gedeckt.
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Mast & Partner Steuerberatungsgesellschaft
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